Satzung des Frauenzentrums Cottbus e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein trägt den Namen Frauenzentrum Cottbus e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Cottbus.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Cottbus eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Unterstützung aller Familienmodelle,
die Förderung bürgerschaftlichen Engagements und
die Förderung internationaler Gesinnung und Völkerverständigung.
Wichtigster Zweck des Vereins ist dabei ein Begegnungs‑, Bildungs- und Beratungszentrum
für Frauen und Familien, zum Zwecke der Sensibilisierung für frauen- und
gleichstellungsrelevante Probleme, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke, wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- Organisation von Bildungs‑, Diskussions- und Kulturveranstaltungen, Kursen,
Ausstellungen und Erfahrungsaustauschen mit nationalen und internationalen
Frauenorganisationen und gruppen
- Beratung durch entsprechend geschulte, psychologisch oder sozialpädagogisch
ausgebildete Frauen
- Vertragliche Regelung zur Nutzung der Räumlichkeiten durch andere gemeinnützige
Vereine und gleichstellungsaktive Gremien.
- Die ehrenamtliche Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen der
Wohlfahrtspflege und sozialen Netzwerken der Stadt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, mit Zustimmung einer
sorgeberechtigten Person
Frauenzentrum Cottbus e.V. – Satzung S. 2
c) Ehrenmitglieder können verdienstvolle Persönlichkeiten werden, die durch Ihr
herausragendes Wirken und ehrenamtlichen Engagement die Ziele des Vereins unterstützen
und das gesellschaftliche Interesse an gleichstellungspolitischer Arbeit in besonderer Form
vertreten.
d) Fördermitglieder können Personen werden, die den Zweck des Vereins finanziell und /oder
aktiv zu unterstützen bereit sind. Fördermitglieder sind berechtigt an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
e) Juristischen Mitgliedern
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt
(§2).
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme
entscheidet. Einer Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Zustellung
widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen
durch deren Auflösung.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
zum Jahresende.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung
des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend
entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßnahme eines Beschlusses der Mitglieder-
versammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
▪ der Vorstand
▪ die Mitgliederversammlung
Frauenzentrum Cottbus e.V. – Satzung S. 3
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens 3 aber höchstens 5
Personen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Personen. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung eine Leitung der Geschäftsstelle (auch kommissarisch) bestellen. Die
erforderlichen Mitarbeitenden werden angestellt.
Die Leitung der Geschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand erteilt der Leitung der Geschäftsstelle rechtsverbindliche Vollmacht. Der
Umgang der Vertretung wird separat geregelt.
5. Vorstandssitzungen finden mindestens 1‑mal im Quartal sowie nach Bedarf statt.
Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch mindestens ein Vorstandsmitglied schriftlich
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Tagen. Der Versand der Einladung
kann durch die Leitung der Geschäftsstelle erfolgen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Vorstandstreffen können entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet
hierüber nach seinem Ermessen. Virtuelle Vorstandssitzungen finden in einem nur für
Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die
Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine
Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen
Vorstandssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Vorstandssitzung.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist einmal jährlich
einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstands
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E‑Mail. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
Frauenzentrum Cottbus e.V. – Satzung S. 4
bekannte Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per E‑Mail erfolgen. Die
Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet
hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die
Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen
finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich
hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Die Mitglieder
erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort
geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die sonstigen
Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über
die Auflösung des Vereins ist unzulässig
4. Die Mitgliederversammlung als das oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere Jahresabrechnungen zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Buchführung einschließlich des
Jahresabschlusses wird durch ein Steuerbüro oder durch ein
Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchgeführt. Über das Ergebnis des Jahresabschlusses
berichtet der Vorstand auf der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
▪ Gebührenbefreiung
▪ Aufgaben/Leitbild des Vereins
▪ Beteiligungen an Gesellschaften
▪ Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
▪ Mitgliedsbeiträge
▪ Satzungsänderungen
▪ Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat 1
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt wurde. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
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§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstandes und der protokollführenden
Person zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um: Name und Anschrift,
Bankverbindung, Telefonnummern, E‑Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion im Verein.
2. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb und satzungsgemäßen Veranstaltungen und
Ehrungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf
seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten
beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung von Einzelfotos
seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/
Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form nur insoweit an
Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie es deren
Funktion oder besondere Aufgabenstellungen im Verein erforderlich machen.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine
anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
5. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über
die, zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung
sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des
Vorstands. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein Räume für Frauen e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom: 30.11.2023
Cottbus, den 30.11.2023