Satzung

Satzung des Frauenzentrums Cottbus e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Ver­ein trägt den Namen Frau­en­zen­trum Cott­bus e.V.
2. Er hat sei­nen Sitz in Cott­bus.
3. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt in Cott­bus eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des
Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.
Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Gleich­be­rech­ti­gung von Frau­en und Män­nern.
Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:
die Unter­stüt­zung aller Fami­li­en­mo­del­le,
die För­de­rung bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments und
die För­de­rung inter­na­tio­na­ler Gesin­nung und Völ­ker­ver­stän­di­gung.
Wich­tigs­ter Zweck des Ver­eins ist dabei ein Begegnungs‑, Bil­dungs- und Bera­tungs­zen­trum
für Frau­en und Fami­li­en, zum Zwe­cke der Sen­si­bi­li­sie­rung für frau­en- und
gleich­stel­lungs­re­le­van­te Pro­ble­me, die För­de­rung inter­na­tio­na­ler Gesin­nung, der Tole­ranz
auf allen Gebie­ten der Kul­tur und des Völ­ker­ver­stän­di­gungs­ge­dan­kens.
2. Zur Ver­wirk­li­chung der vor­ge­nann­ten Zwe­cke, wird der Ver­ein vor allem wie folgt tätig:
- Orga­ni­sa­ti­on von Bildungs‑, Dis­kus­si­ons- und Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen, Kur­sen,
Aus­stel­lun­gen und Erfah­rungs­aus­tau­schen mit natio­na­len und inter­na­tio­na­len
Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen und grup­pen
- Bera­tung durch ent­spre­chend geschul­te, psy­cho­lo­gisch oder sozi­al­päd­ago­gisch
aus­ge­bil­de­te Frau­en
- Ver­trag­li­che Rege­lung zur Nut­zung der Räum­lich­kei­ten durch ande­re gemein­nüt­zi­ge
Ver­ei­ne und gleich­stel­lungs­ak­ti­ve Gre­mi­en.
- Die ehren­amt­li­che Zusam­men­ar­beit mit Ver­bän­den und Ver­ei­nen der
Wohl­fahrts­pfle­ge und sozia­len Netz­wer­ken der Stadt.
3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die
Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son
durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe
Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.
4. Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Ver­ein besteht aus:

a) Erwach­se­nen Mit­glie­dern nach Voll­endung des 18. Lebens­jah­res
b) Jugend­li­chen Mit­glie­dern bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res, mit Zustim­mung einer
sor­ge­be­rech­tig­ten Person


Frau­en­zen­trum Cott­bus e.V. – Sat­zung S. 2

c) Ehren­mit­glie­der kön­nen ver­dienst­vol­le Per­sön­lich­kei­ten wer­den, die durch Ihr
her­aus­ra­gen­des Wir­ken und ehren­amt­li­chen Enga­ge­ment die Zie­le des Ver­eins unter­stüt­zen
und das gesell­schaft­li­che Inter­es­se an gleich­stel­lungs­po­li­ti­scher Arbeit in beson­de­rer Form
ver­tre­ten.
d) För­der­mit­glie­der kön­nen Per­so­nen wer­den, die den Zweck des Ver­eins finan­zi­ell und /oder
aktiv zu unter­stüt­zen bereit sind. För­der­mit­glie­der sind berech­tigt an
Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teil­zu­neh­men, sind jedoch nicht stimm­be­rech­tigt.
e) Juris­ti­schen Mitgliedern

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die sei­ne Zie­le unter­stützt
(§2).
2. Der Bei­tritt erfolgt durch schrift­li­chen Antrag an den Vor­stand, der über die Auf­nah­me
ent­schei­det. Einer Ableh­nung kann inner­halb von 4 Wochen nach ihrer Zustel­lung
wider­spro­chen wer­den. Über den Wider­spruch ent­schei­det abschlie­ßend die
Mit­glie­der­ver­samm­lung.
3. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod bzw. bei juris­ti­schen Per­so­nen
durch deren Auf­lö­sung.
4. Der Aus­tritt eines Mit­glieds ist nur zum Ende des Geschäfts­jah­res mög­lich. Er erfolgt durch
schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von 3 Mona­ten
zum Jah­res­en­de.
5. Wenn ein Mit­glied gegen die Zie­le und Inter­es­sen des Ver­eins schwer ver­sto­ßen hat oder
trotz Mah­nung mit dem Bei­trag für 1 Jahr im Rück­stand bleibt, so kann es durch den
Vor­stand mit sofor­ti­ger Wir­kung aus­ge­schlos­sen wer­den. Dem Mit­glied muss vor der
Beschluss­fas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung bzw. Stel­lung­nah­me gege­ben wer­den.
Gegen den Aus­schlie­ßungs­be­scheid kann inner­halb einer Frist von 4 Wochen nach Mit­tei­lung
des Aus­schlus­ses die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, die abschlie­ßend
ent­schei­det.

 

§ 5 Beiträge

Die Mit­glie­der zah­len Bei­trä­ge nach Maß­nah­me eines Beschlus­ses der Mit­glie­der-
ver­samm­lung (§ 8). Zur Fest­le­gung der Bei­trags­hö­he und –fäl­lig­keit ist eine ein­fa­che
Mehr­heit in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der
erfor­der­lich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind:
▪ der Vor­stand
▪ die Mitgliederversammlung 

Frau­en­zen­trum Cott­bus e.V. – Sat­zung S. 3

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vor­stand besteht aus einer unge­ra­den Anzahl von min­des­tens 3 aber höchs­tens 5
Per­so­nen.
2. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind die gewähl­ten Per­so­nen. Sie ver­tre­ten den Ver­ein
gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Jeweils 2 Vor­stands­mit­glie­der sind gemein­sam
ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
3. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für eine Dau­er von 2 Jah­ren gewählt.
Die Wie­der­wahl der Vor­stands­mit­glie­der ist mög­lich. Die jeweils amtie­ren­den
Vor­stands­mit­glie­der blei­ben nach Ablauf ihrer Amts­zeit so lan­ge im Amt, bis ihre Nach­fol­ger
gewählt sind.
4. Dem Vor­stand obliegt die Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins.
Die Vor­stands­mit­glie­der arbei­ten im Rah­men der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
Der Vor­stand übt sei­ne Tätig­keit ehren­amt­lich aus. Der Vor­stand kann für die Geschäf­te der
lau­fen­den Ver­wal­tung eine Lei­tung der Geschäfts­stel­le (auch kom­mis­sa­risch) bestel­len. Die
erfor­der­li­chen Mit­ar­bei­ten­den wer­den ange­stellt.
Die Lei­tung der Geschäfts­stel­le ist berech­tigt, an den Sit­zun­gen des Vor­stan­des mit
bera­ten­der Stim­me teil­zu­neh­men.
Der Vor­stand erteilt der Lei­tung der Geschäfts­stel­le rechts­ver­bind­li­che Voll­macht. Der
Umgang der Ver­tre­tung wird sepa­rat gere­gelt.
5. Vor­stands­sit­zun­gen fin­den min­des­tens 1‑mal im Quar­tal sowie nach Bedarf statt.
Die Ein­la­dung zur Vor­stands­sit­zung erfolgt durch min­des­tens ein Vor­stands­mit­glied schrift­lich
unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens 2 Tagen. Der Ver­sand der Ein­la­dung
kann durch die Lei­tung der Geschäfts­stel­le erfol­gen.
Vor­stands­sit­zun­gen sind beschluss­fä­hig, wenn sat­zungs­ge­mäß ein­ge­la­den wur­de und
min­des­tens 2/3 der Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind.
Die Vor­stands­tref­fen kön­nen ent­we­der real oder vir­tu­ell erfol­gen. Der Vor­stand ent­schei­det
hier­über nach sei­nem Ermes­sen. Vir­tu­el­le Vor­stands­sit­zun­gen fin­den in einem nur für
Mit­glie­der zugäng­li­chen Chat­room statt. Die Mit­glie­der erhal­ten hier­für recht­zei­tig die
Zugangs­da­ten. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Zugangs­da­ten geheim zu hal­ten. Eine
Wei­ter­ga­be an drit­te Per­so­nen ist nicht zuläs­sig. Die sons­ti­gen Bedin­gun­gen der vir­tu­el­len
Vor­stands­sit­zung rich­ten sich nach den all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen über die
Vor­stands­sit­zung.
6. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehrheit.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins und ist ein­mal jähr­lich
ein­zu­be­ru­fen.
2. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das
Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von 25 % der Ver­eins­mit­glie­der
schrift­lich und unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de ver­langt wird.
3. Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich durch ein Mit­glied des Vor­stands
unter Wah­rung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens 2 Wochen bei gleich­zei­ti­ger
Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung der Ein­la­dung
fol­gen­den Tag. Es gilt das Datum des Post­stem­pels bzw. der E‑Mail. Das Ein­la­dungs­schrei­ben
gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein schriftlich


Frau­en­zen­trum Cott­bus e.V. – Sat­zung S. 4

bekann­te Adres­se gerich­tet ist. Die Ein­la­dung kann auch per E‑Mail erfol­gen. Die
Mit­glie­der­ver­samm­lung kann ent­we­der real oder vir­tu­ell erfol­gen. Der Vor­stand ent­schei­det
hier­über nach sei­nem Ermes­sen und teilt dies den Mit­glie­dern in der Ein­la­dung mit. Die
Vor­schrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hier­von unbe­rührt. Vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen
fin­den in einem nur für Mit­glie­der zugäng­li­chen Chat­room statt. Mit­glie­der müs­sen sich
hier­bei mit ihren Daten sowie einem geson­der­ten Pass­wort anmel­den. Die Mit­glie­der
erhal­ten hier­für recht­zei­tig ein Pass­wort. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, das Pass­wort
geheim zu hal­ten. Eine Wei­ter­ga­be an drit­te Per­so­nen ist nicht zuläs­sig. Die sons­ti­gen
Bedin­gun­gen der vir­tu­el­len Mit­glie­der­ver­samm­lung rich­ten sich nach den all­ge­mei­nen
Bestim­mun­gen über die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Eine vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lung über
die Auf­lö­sung des Ver­eins ist unzu­läs­sig
4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung als das obers­tes beschluss­fas­sen­des Ver­eins­or­gan ist
grund­sätz­lich für alle Auf­ga­ben zustän­dig, sofern bestimm­te Auf­ga­ben gemäß der Sat­zung
nicht einem ande­ren Ver­eins­or­gan über­tra­gen wur­den.
Ihr sind ins­be­son­de­re Jah­res­ab­rech­nun­gen zur Beschluss­fas­sung über die Geneh­mi­gung und
die Ent­las­tung des Vor­stan­des schrift­lich vor­zu­le­gen. Die Buch­füh­rung ein­schließ­lich des
Jah­res­ab­schlus­ses wird durch ein Steu­er­bü­ro oder durch ein
Wirt­schafts­prü­fungs­un­ter­neh­men durch­ge­führt. Über das Ergeb­nis des Jah­res­ab­schlus­ses
berich­tet der Vor­stand auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det über:
▪ Gebüh­ren­be­frei­ung
▪ Aufgaben/Leitbild des Ver­eins
▪ Betei­li­gun­gen an Gesell­schaf­ten
▪ Geneh­mi­gung aller Geschäfts­ord­nun­gen für den Ver­eins­be­reich
▪ Mit­glieds­bei­trä­ge
▪ Sat­zungs­än­de­run­gen
▪ Auf­lö­sung des Ver­eins
5. Jede sat­zungs­mä­ßig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung wird als beschluss­fä­hig aner­kannt
ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der. Jedes Ver­eins­mit­glied hat 1
Stim­me. Das Stimm­recht ist nicht über­trag­bar.
6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den
Ver­eins­mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

1. Für eine Sat­zungs­än­de­rung ist eine 2/3 Mehr­heit der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der
erfor­der­lich. Über Sat­zungs­än­de­run­gen kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt
wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung zur
Mit­glie­der­ver­samm­lung hin­ge­wie­sen wur­de und der Ein­la­dung der vor­ge­se­he­ne neue
Sat­zungs­text bei­gefügt wur­de. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen den Ver­eins­mit­glie­dern
als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.

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§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vor­stands­sit­zun­gen und in Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gefass­ten Beschlüs­se sind
schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von einem Mit­glied des Vor­stan­des und der pro­to­koll­füh­ren­den
Per­son zu unterzeichnen.

 

§ 11 Datenschutzbestimmungen

1. Der Ver­ein erhebt, ver­ar­bei­tet und nutzt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sei­ner Mit­glie­der unter
Ein­satz von Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen zur Erfül­lung der gemäß die­ser Sat­zung zuläs­si­gen
Zwe­cke und Auf­ga­ben. Hier­bei han­delt es sich ins­be­son­de­re um: Name und Anschrift,
Bank­ver­bin­dung, Tele­fon­num­mern, E‑Mail-Adres­se, Geburts­da­tum und Funk­ti­on im Ver­ein.
2. Im Zusam­men­hang mit sei­nem Ver­eins­be­trieb und sat­zungs­ge­mä­ßen Ver­an­stal­tun­gen und
Ehrun­gen ver­öf­fent­licht der Ver­ein per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und Fotos sei­ner Mit­glie­der auf
sei­ner Home­page und über­mit­telt Daten und Fotos zur Ver­öf­fent­li­chung an Print- und
Tele­me­di­en sowie elek­tro­ni­sche Medi­en. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten
beschränkt sich hier­bei auf Name, Ver­eins- und Abtei­lungs­zu­ge­hö­rig­keit, Funk­ti­on im Ver­ein.
Ein Mit­glied kann jeder­zeit gegen­über dem Vor­stand die­ser Ver­öf­fent­li­chung von Ein­zel­fo­tos
sei­ner Per­son wider­spre­chen. Ab Zugang des Wider­spruchs unter­bleibt die Veröffentlichung/
Über­mitt­lung und der Ver­ein ent­fernt vor­han­de­ne Ein­zel­fo­tos von sei­ner Home­page.
3. Mit­glie­der­lis­ten wer­den als Datei oder in gedruck­ter Form nur inso­weit an
Vor­stands­mit­glie­der, sons­ti­ge Funk­tio­nä­re und Mit­glie­der her­aus­ge­ge­ben, wie es deren
Funk­ti­on oder beson­de­re Auf­ga­ben­stel­lun­gen im Ver­ein erfor­der­lich machen.
4. Durch ihre Mit­glied­schaft und die damit ver­bun­de­ne Aner­ken­nung die­ser Sat­zung stim­men
die Mit­glie­der der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung (Spei­che­rung, Ver­än­de­rung, Über­mitt­lung) und
Nut­zung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in dem vor­ge­nann­ten Aus­maß und Umfang zu. Eine
ander­wei­ti­ge, über die Erfül­lung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Auf­ga­ben und Zwe­cke
hin­aus­ge­hen­de Daten­ver­wen­dung ist dem Ver­ein nur erlaubt, sofern er aus gesetz­li­chen
Grün­den hier­zu ver­pflich­tet ist. Ein Daten­ver­kauf ist nicht statt­haft.
5. Jedes Mit­glied hat im Rah­men des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes das Recht auf Aus­kunft über
die, zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, deren Emp­fän­ger und den Zweck der Spei­che­rung
sowie auf Berich­ti­gung, Löschung oder Sper­rung sei­ner Daten.

 

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins erfolgt die Liqui­da­ti­on durch min­des­tens 3 Mit­glie­der des
Vor­stands. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das
Ver­mö­gen des Ver­eins an den Ver­ein Räu­me für Frau­en e.V., der es unmit­tel­bar und
aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

 

Beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom: 30.11.2023

 

Cott­bus, den 30.11.2023