Satzung

Sat­zung  des Frau­en­zen­trums Cott­bus e.V.

§ 1        Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Ver­ein trägt den Namen Frau­en­zen­trum Cott­bus e.V.
  2. Er hat sei­nen Sitz in Cottbus.
  3. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt in Cott­bus eingetragen.

§ 2        Vereinszweck

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Gleich­be­rech­ti­gung von Frau­en und Männern.

Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:

die Unter­stüt­zung aller Fami­li­en­mo­del­le, die För­de­rung bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments und die För­de­rung inter­na­tio­na­ler Gesin­nung und Völkerverständigung.

Wich­tigs­ter Zweck des Ver­eins ist dabei ein Begegnungs‑, Bil­dungs- und Bera­tungs­zen­trum für Frau­en und Fami­li­en, zum Zwe­cke der Sen­si­bi­li­sie­rung für frau­en- und gleich­stel­lungs­re­le­van­te Pro­ble­me, die För­de­rung inter­na­tio­na­ler Gesin­nung,  der Tole­ranz auf allen Gebie­ten der Kul­tur und des Völkerverständigungsgedankens.

Zur Ver­wirk­li­chung der vor­ge­nann­ten Zwe­cke wird der Ver­ein vor allem wie folgt tätig:

  • Orga­ni­sa­ti­on von Bildungs‑, Dis­kus­si­ons- und Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen, Kursen,

Aus­stel­lun­gen und Erfah­rungs­aus­tau­schen mit natio­na­len und inter­na­tio­na­len Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen und gruppen

  • Bera­tung durch ent­spre­chend geschul­te psy­cho­lo­gisch oder sozi­al­päd­ago­gisch aus­ge­bil­de­te Frauen
  • Ver­trag­li­che Rege­lung zur Nut­zung der Räum­lich­kei­ten durch ande­re gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und gleich­stel­lungs­ak­ti­ve Gremien.
  • Die ehren­amt­li­che Zusam­men­ar­beit mit Ver­bän­den und Ver­ei­nen der Wohl­fahrts­pfle­ge und sozia­len Netz­wer­ken der Stadt.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

  • 3 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 4        Mitgliedschaft

  1. Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die sei­ne Zie­le unter­stützt (§2).
  2. Über den Antrag auf Auf­nah­me in den Ver­ein ent­schei­det der Vorstand.
  3. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod bzw. bei juris­ti­schen Per­so­nen durch deren Auflösung.
  4. Der Aus­tritt eines Mit­glieds ist nur zum Ende des Geschäfts­jah­res mög­lich. Er erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von 3 Mona­ten zum Jahresende.
  5. Wenn ein Mit­glied gegen die Zie­le und Inter­es­sen des Ver­eins schwer ver­sto­ßen hat oder trotz Mah­nung mit dem Bei­trag für 1 Jahr im Rück­stand bleibt, so kann es durch den Vor­stand mit sofor­ti­ger Wir­kung aus­ge­schlos­sen wer­den. Dem Mit­glied muss vor der Beschluss­fas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung bzw. Stel­lung­nah­me gege­ben werden.

Gegen den Aus­schlie­ßungs­be­scheid kann inner­halb einer Frist von 4 Wochen nach Mit­tei­lung des Aus­schlus­ses die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, die abschlie­ßend entscheidet.

§ 5        Beiträge

Die Mit­glie­der zah­len Bei­trä­ge nach Maß­nah­me eines Beschlus­ses der Mit­glie­der- ver­samm­lung (§ 8). Zur Fest­le­gung der Bei­trags­hö­he und –fäl­lig­keit ist eine ein­fa­che Mehr­heit in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der erforderlich.

§ 6        Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind:

▪ die Vorstandsfrauen

▪ die Mitgliederversammlung

§ 7        Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 Frau­en oder einer unge­ra­den Anzahl von Frauen.
  2. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind die gewähl­ten Frau­en. Sie ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Je 2 Vor­stands­frau­en sind gemein­sam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für eine Dau­er von 2 Jah­ren gewählt. Die Wie­der­wahl der Vor­stands­frau­en ist mög­lich. Die jeweils amtie­ren­den Vor­stands­frau­en blei­ben nach Ablauf ihrer Amts­zeit so lan­ge im Amt, bis ihre Nach­fol­ge­rin gewählt ist.
  4. Den Vor­stands­frau­en obliegt die Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te des Vereins.

Die Vor­stands­frau­en arbei­ten im Rah­men der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vor­stand übt sei­ne Tätig­keit ehren­amt­lich aus. Der Vor­stand kann für die Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung eine Geschäfts­füh­re­rin bestel­len.  Die erfor­der­li­chen Mit­ar­bei­te­rin­nen wer­den angestellt.

Die Geschäfts­füh­re­rin ist berech­tigt, an den Sit­zun­gen des Vor­stan­des mit bera­ten­der Stim­me teilzunehmen.

Der Vor­stand erteilt der Geschäfts­füh­re­rin rechts­ver­bind­li­che Voll­macht. Der Umgang der Ver­tre­tung wird sepa­rat geregelt.

  1. Vor­stands­sit­zun­gen fin­den jähr­lich min­des­tens 1‑mal im Quar­tal sowie nach Bedarf statt. Die Ein­la­dung zur Vor­stands­sit­zung erfolgt durch die Geschäfts­füh­re­rin schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Ein­la­de­frist von min­des­tens 2 Tagen.

Vor­stands­sit­zun­gen sind beschluss­fä­hig, wenn sat­zungs­ge­mäß ein­ge­la­den wur­de und min­des­tens 2/3 der Vor­stands­frau­en anwe­send sind.

  1. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit 2/3 Mehrheit.

§ 8        Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­mal jähr­lich einzuberufen.
  2. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von 25 % der Ver­eins­frau­en schrift­lich und unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de ver­langt wird.
  3. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich durch die Vor­stands­frau­en unter Wah­rung einer Ein­la­de­frist von min­des­tens 2 Wochen bei gleich­zei­ti­ger Bekannt­ga­be der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­de­schrei­bens fol­gen­den Tages. Es gilt das Datum des Post­stem­pels. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein schrift­lich bekann­te Adres­se gerich­tet ist.

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung als das obers­te beschluss­fas­sen­de Ver­eins­or­gan ist grund­sätz­lich für alle Auf­ga­ben zustän­dig, sofern bestimm­te Auf­ga­ben gemäß der Sat­zung nicht einem ande­ren Ver­eins­or­gan über­tra­gen wurden.

Ihr sind ins­be­son­de­re Jah­res­ab­rech­nung  zur Beschluss­fas­sung über die Geneh­mi­gung und die Ent­las­tung des Vor­stan­des schrift­lich vor­zu­le­gen. Die Buch­füh­rung ein­schließ­lich des Jah­res­ab­schlus­ses wird durch ein Steu­er­bü­ro oder durch ein

Wirt­schafts­prü­fungs­un­ter­neh­men durch­ge­führt. Über das Ergeb­nis des Jah­res­ab­schlus­ses berich­tet der Vor­stand auf der Mitgliederversammlung.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det über:

▪ Gebüh­ren­be­frei­ung

▪ Aufgaben/Leitbild des Vereins

▪ Betei­li­gung an Gesellschaften

▪ Geneh­mi­gung aller Geschäfts­ord­nun­gen für den Vereinsbereich

▪ Mit­glieds­bei­trä­ge

▪ Sat­zungs­än­de­run­gen

▪ Auf­lö­sung des Vereins

  1. Jede sat­zungs­mä­ßig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung wird als beschluss­fä­hig aner­kannt ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Ver­eins­frau­en. Jede Ver­eins­frau hat 1 Stim­me. Das Stimm­recht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Vereinsfrauen.

§ 9        Satzungsänderung

  1. Für eine Sat­zungs­än­de­rung ist eine 2/3 Mehr­heit der erschie­ne­nen Ver­eins­frau­en erfor­der­lich. Über Sat­zungs­än­de­run­gen kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hin­ge­wie­sen wur­de und der Ein­la­dung der vor­ge­se­he­ne neue Sat­zungs­text bei­gefügt wur­de. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen den Ver­eins­frau­en als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.

§ 10      Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vor­stands­sit­zun­gen und in Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gefass­ten Beschlüs­se sind              schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von der Pro­to­kol­lan­tin zu unterzeichnen.

§ 11      Auflösung des Vereins

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins erfolgt die Liqui­da­ti­on durch min­des­tens 3 Mit­glie­der des Vorstands.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke, fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Pari­tä­ti­schen Lan­des­ver­band Bran­den­burg e.V., der es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti­ge Wohl­fahrts­zwe­cke im Sin­ne unse­rer Sat­zung für Frau­en in Cott­bus oder im Land Bran­den­burg zu ver­wen­den hat.

 

Cott­bus, den 29.11.2016